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   AG Wuppertal, 25.08.2015 - 34 C 27/15   

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https://dejure.org/2015,35561
AG Wuppertal, 25.08.2015 - 34 C 27/15 (https://dejure.org/2015,35561)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 25.08.2015 - 34 C 27/15 (https://dejure.org/2015,35561)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 25. August 2015 - 34 C 27/15 (https://dejure.org/2015,35561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Wuppertal verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützugskasse zur Zahlung restlicher an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit prima Urteil vom 25.8.2015 - 34 C 27/15 -.

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Wuppertal verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit prima Urteil vom 25.8.2015 - 34 C 27/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Wuppertal, 25.08.2015 - 34 C 27/15
    Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten PKW (st. Rspr des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

    Soweit die Rechnung des Sachverständigen gerade von dem Geschädigten nicht ausgeglichen wurde, begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13).

    Im Übrigen hat der BGH nicht entschieden, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung keinesfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können, sondern lediglich festgestellt, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars in Bezug auf die Nebenkosten nicht allein auf der Basis der BVSK-Werte erfolgen dürfe (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, Rn. 2, juris) bzw. es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das erkennende Gericht in Bezug auf die Nebenkosten die BVSK-Befragung nicht für geeignet halte (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 20, juris).

    Soweit die Beklagtenseite die Ansicht vertritt, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spreche ausschließlich einer bereits geschädigtenseits bezahlten Rechnung eine entsprechende Indizwirkung zu, wird diese (das erkennende Gericht im übrigen nicht bindende) Interpretation ausdrücklich nicht geteilt, weil sich entsprechende Ansatzpunkte in der aktuellen Rechtsprechung gerade nicht finden lassen ( vgl. LG Wuppertal 16 S 49/14 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Wuppertal, 25.08.2015 - 34 C 27/15
    Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten PKW (st. Rspr des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13).

    Im Übrigen hat der BGH nicht entschieden, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung keinesfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können, sondern lediglich festgestellt, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars in Bezug auf die Nebenkosten nicht allein auf der Basis der BVSK-Werte erfolgen dürfe (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, Rn. 2, juris) bzw. es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das erkennende Gericht in Bezug auf die Nebenkosten die BVSK-Befragung nicht für geeignet halte (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 20, juris).

    Nur wenn dieser bei der Erteilung des Auftrags erkennen konnte, dass das vereinbarte Honorar, die übliche Vergütung deutlich übersteigen wird, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, Rn. 7, juris).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Wuppertal, 25.08.2015 - 34 C 27/15
    Er ist nach dem - dem Zweck des Schadensrechts und dem Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB entsprechenden - Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Wuppertal, 25.08.2015 - 34 C 27/15
    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12 mwN).
  • LG Arnsberg, 21.01.2015 - 3 S 210/14

    Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht in Gestalt von

    Auszug aus AG Wuppertal, 25.08.2015 - 34 C 27/15
    Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht das Gericht diese als geeignete Schätzgrundlage an (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 21. Januar 2015 - 3 S 210/14 -, Rn. 36, juris).
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